LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 01.03.2011
5 Sa 257/10
Normen:
TV ATZ § 2 Abs. 1; ATG § 3; BGB § 315;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 26.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1872/09

Billiges Ermessen; dienstliche Gründe; Altersteilzeit; Blockmodell; Freistellungsphase; Personalbedarf; Überforderungsgrenze - Umfang des Anspruchs auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nach § 2 Absatz 1 TV ATZ (Arbeitnehmer zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr)

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 01.03.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 257/10

DRsp Nr. 2011/18564

Billiges Ermessen; dienstliche Gründe; Altersteilzeit; Blockmodell; Freistellungsphase; Personalbedarf; Überforderungsgrenze - Umfang des Anspruchs auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nach § 2 Absatz 1 TV ATZ (Arbeitnehmer zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr)

1. Arbeitnehmer, die zwar das 55. Lebensjahr vollendet haben, aber noch keine 60 Jahre alt sind, haben nur nach Maßgabe von § 2 Absatz 1 Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. Der Arbeitgeber kann den Abschluss des Vertrages aus dienstlichen Gründen ablehnen, er muss bei seiner Entscheidung allerdings billiges Ermessen walten lassen (wie BAG 15. September 2009 - 9 AZR 643/08 - AP Nr. 44 zu § 1 TVG Altersteilzeit = NZA-RR 2010, 551 ; BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 294/04 -AP Nr. 20 zu § 1 TVG Altersteilzeit). Nach diesem Maßstab kann ein Antrag auf Altersteilzeit abgelehnt werden, wenn in der Dienststelle die Überforderungsgrenze aus § 3 Absatz 1 Nr. 3 Altersteilzeit überschritten ist und wenn zusätzlich davon auszugehen ist, dass schon während der gewünschten Freistellungsphase ein Ersatzeinstellungsbedarf bestehen wird.