Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er nach dem Niedersächsischen
Der Kläger ist seit 1979 als Verkäufer bei der Beklagten in C. beschäftigt. Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Textileinzelhandelsunternehmen.
Unter dem 29.01.2003 beantragte der Kläger Erteilung des Bildungsurlaubes für die Jahre 2002/2003 für 2 Sprachkurse, nämlich Schwedisch II und Schwedisch III im März und Mai 2003. Die Sprachkurse waren als Bildungsveranstaltung anerkannt. Die Beklagte lehnte Freistellung ab mit der Begründung, es handele sich weder um politische Bildung noch um berufsbezogene Weiterbildung. Der Kläger besuchte die Sprachkurse, die Beklagte gewährte dafür Urlaub.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass Anspruch auf Bildungsurlaub bestanden habe.
Er hat beantragt,
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