Die Parteien streiten über einen Bildungsurlaubsanspruch nach dem Hessischen
Die Klägerin ist seit mehr als 15 Jahren bei der Beklagten beschäftigt. Am 11. Oktober 1988 teilte sie der Beklagten schriftlich ihre Teilnahme an einem Seminar des DGB-Bildungswerks Hessen e. V. in der Zeit vom 7. - 11. November 1988 mit. Die Veranstaltung mit dem Titel "Frauen in Ausbildung, Beruf, Familie und Gesellschaft - Situationsvergleich zwischen Hessen und Mazedonien" war vom Hessischen Sozialminister unter dem Aktenzeichen I A 8 a - 55 n - 8145 - 599/88 - als Bildungsveranstaltung nach § 9 Abs. 7 HBUG anerkannt.
Die Beklagte bat die Klägerin um Vorlage eines Themenplans. Als die Klägerin ablehnte, verweigerte die Beklagte die Lohnzahlung für die Zeit der Teilnahme an dem Seminar.
Nach dem Besuch der Veranstaltung hat die Klägerin beantragt,
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