BAG - Urteil vom 09.02.1993
9 AZR 203/90
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4; HBUG § 1, § 2 Abs. 1, § 4, § 5 Abs. 1, 3, § 9 Abs. 7 (i.V.m. § 9 Abs. 3, 6);
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 1 BildungsurlaubsG Hessen 1984
BB 1993, 1663
BB 1993, 435
BB 1993, 435, 1663
DB 1993, 380
DB 1993, 380, 1826
EzA § 9 HBUG Nr. 1
NZA 1994, 288
SAE 1994, 51, 57
Vorinstanzen:
ArbG Marburg, vom 03.03.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 679/88
LAG Frankfurt/Main, vom 27.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 767/89

Bildungsurlaub nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz

BAG, Urteil vom 09.02.1993 - Aktenzeichen 9 AZR 203/90

DRsp Nr. 1993/3363

Bildungsurlaub nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz

» Der Arbeitnehmer hat die Darlegungs- und Beweislast für die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Bildungsurlaub nach dem HBUG. Er ist verpflichtet, im Streitfall den Gerichten für Arbeitssachen den Inhalt der Bildungsveranstaltung vorzutragen.«

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4; HBUG § 1, § 2 Abs. 1, § 4, § 5 Abs. 1, 3, § 9 Abs. 7 (i.V.m. § 9 Abs. 3, 6);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Bildungsurlaubsanspruch nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz (HBUG).

Die Klägerin ist seit mehr als 15 Jahren bei der Beklagten beschäftigt. Am 11. Oktober 1988 teilte sie der Beklagten schriftlich ihre Teilnahme an einem Seminar des DGB-Bildungswerks Hessen e. V. in der Zeit vom 7. - 11. November 1988 mit. Die Veranstaltung mit dem Titel "Frauen in Ausbildung, Beruf, Familie und Gesellschaft - Situationsvergleich zwischen Hessen und Mazedonien" war vom Hessischen Sozialminister unter dem Aktenzeichen I A 8 a - 55 n - 8145 - 599/88 - als Bildungsveranstaltung nach § 9 Abs. 7 HBUG anerkannt.

Die Beklagte bat die Klägerin um Vorlage eines Themenplans. Als die Klägerin ablehnte, verweigerte die Beklagte die Lohnzahlung für die Zeit der Teilnahme an dem Seminar.

Nach dem Besuch der Veranstaltung hat die Klägerin beantragt,