BAG - Urteil vom 15.03.2005
9 AZR 104/04
Normen:
GG Art. 12 ; NBildUG § 1 § 2 § 5 § 11 ; NEBG § 1 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 385
BAGE 114, 70
BAGReport 2005, 349
BB 2005, 1972
DB 2006, 1328
MDR 2005, 1358
NZA 2006, 496
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 20.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1042/03
ArbG Celle - 2 Ca 164/03 - 7.5.2003,

Bildungsurlaub; allgemeine Bildung

BAG, Urteil vom 15.03.2005 - Aktenzeichen 9 AZR 104/04

DRsp Nr. 2005/11747

Bildungsurlaub; allgemeine Bildung

»Das Niedersächsische Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist nicht verfassungswidrig. Es ist auch insoweit mit Art. 12 GG vereinbar, als es die Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen für eine Maßnahme bezahlt freizustellen, die der allgemeinen Bildung des Arbeitnehmers dient (hier: Sprachkurs Schwedisch).«

Orientierungssätze: 1. Nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin für Maßnahmen bezahlt freizustellen, die der politischen, beruflichen, allgemeinen und kulturellen Bildung dienen. 2. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nach Maßgabe einer landesrechtlichen Regelung für die Teilnahme an Veranstaltungen bezahlt freizustellen, die der politischen oder der beruflichen Bildung oder deren Verbindung dienen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbar. 3. Die Einbeziehung der allgemeinen Bildung des Arbeitnehmers in den vom niedersächsischen Gesetzgeber aufgestellten Positv-Katalog zulässiger Bildungsveranstaltungen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

GG Art. 12 ; NBildUG § 1 § 2 § 5 § 11 ; NEBG § 1 ;

Tatbestand: