Die Parteien streiten im vorliegend entschiedenen Zusammenhang um die Bedeutung und Wirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung vom 14.06.2005 gegenüber dem Kläger.
Der, nach der vorgelegten Gehaltsabrechnung, am 00.00.1967 geborene Kläger war ab 01.05.2005 in der vom Beklagten zusammen mit zwei weiteren Zahnärztinnen in Form einer Gemeinschaftspraxis - BGB -Gesellschaft - betriebenen Zahnarztpraxis in Sch. als Assistenzzahnarzt beschäftigt. Die Frage des Bestandes des Arbeitsvertrages allein mit dem Beklagten - so der Kläger - bzw. mit der BGB -Gesellschaft als Inhaberin der Gemeinschaftspraxis - so der Beklagte - ist streitig, ebenso die Höhe der Vergütung.
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