Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt ein Verlagsunternehmen, das u.a. eine Tageszeitung herausgibt. Für die Anwerbung neuer Abonnenten erhalten ihre Zeitungsausträger Barprämien. Außerdem darf jeder erfolgreiche Werber an zweimal im Jahr stattfindenden Gewinnauslosungen teilnehmen. In ihrer Mitarbeiterzeitschrift rief die Klägerin die Zeitungsausträger wiederholt dazu auf, sich um die Ausweitung des Abonnentenkreises zu bemühen. Sie unterwarf die an die Zeitungsausträger ausgezahlten Werbeprämien nicht der Lohnsteuer.
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