Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein evangelischer Pfarrer, war ab Mitte 1987 in W nichtselbständig tätig. Aufgrund eines 1980 schriftlich abgeschlossenen Ehegatten-Arbeitsvertrages sollte die Ehefrau gegen ein monatliches Bruttogehalt von 250 DM den Kläger im Bereich der Jugend-, Alten- und Gemeindearbeit, bei Besuchen und Telefondienst unterstützen. Im Streitjahr 1988 wurden monatlich 250 DM auf das Sparkonto der Ehefrau des Klägers überwiesen und die pauschal ermittelte Lohnsteuer beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) angemeldet.
Das FA lehnte es im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ab, bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit die als Werbungskosten in Höhe von 3000 DM geltend gemachten Aufwendungen zu berücksichtigen.
Die hiergegen erhobene Klage hatte im Streitpunkt keinen Erfolg.
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