Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als Vertreter bei der X-GmbH (im folgenden: Arbeitgeberin) beschäftigt. Diese führte vom 19. bis zum 26. Mai 1990 für ihre Außendienst-Mitarbeiter eine Tagung auf Kreta durch. Von den sechs Tagen des Aufenthalts waren vier mit betrieblichen Veranstaltungen ausgefüllt, während zwei Tage den Mitarbeitern zur freien Verfügung standen. Die Arbeitgeberin trug die Reisekosten, ohne sie der Lohnsteuer zu unterwerfen. Gleichartige Tagungen veranstaltet die Arbeitgeberin jedes Jahr an einem anderen Ort in ausländischen Urlaubsregionen.
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