LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.04.2007
9 Sa 963/06
Normen:
BGB § 305c Abs. 2 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 13.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 615/06

Bezugnahme auf Tarifvertrag in allgemeinen Geschäftsbedingungen - dynamische Verweisung aufgrund Unklarheitenregelung zulasten der Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.04.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 963/06

DRsp Nr. 2007/17964

Bezugnahme auf Tarifvertrag in allgemeinen Geschäftsbedingungen - dynamische Verweisung aufgrund Unklarheitenregelung zulasten der Arbeitgeberin

1. Führt der Arbeitsvertrag die Vergütungsbestimmungen KR der Anlage 1 b zum BAT für das Krankenpflegepersonal des öffentlichen Dienstes auf und verweist er sogleich auch hinsichtlich der aufgeführten Zuschläge auf die Bestimmungen des BAT, kann der Hinweis auf die Vergütungsgruppe/-stufe KR I/01 durchaus auch als dynamische Verweisung verstanden werden.2. Auch wenn die Behauptung der Arbeitgeberin, dass die arbeitsvertragliche Regelung eine von ihr bewusst gewollte, gut überlegte Regelung im Interesse der Kalkulierbarkeit ihrer Kostenbelastung habe sein sollen, zutrifft, sind derartige Überlegungen so lange für die gebotene Auslegung unbeachtlich, als sie dem Vertragspartner nicht erkennbar sind; ausgehend von einem verständigen und redlichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise kann demgegenüber auch eine dynamische Verweisung auf die Vergütungsregelungen des BAT im Interesse des Verwenders liegen, etwa im Interesse einer innerbetrieblichen Entgeltgerechtigkeit, der Vermeidung von individuellen Auseinandersetzungen um eine höhere Vergütung oder auch der Verhinderung der Abwanderung von qualifizierten Arbeitskräften zu anderen Arbeitgebern.