I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger Arbeitslosengeld (Alg) für den Zeitraum vom 19. Januar bis zum 24. Februar 1995 zusteht.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete am 31. Dezember 1994 durch Kündigung des Arbeitgebers. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde dem Kläger eine Urlaubsabgeltung gezahlt. Wäre der Urlaub im Anschluss an sein Arbeitsverhältnis genommen worden, hätte ihm Urlaub bis einschließlich 20. Januar 1995 zugestanden. Bereits im Dezember 1994 hatte sich der Kläger mit Wirkung zum 1. Januar 1995 arbeitslos gemeldet und Alg beantragt. Vom 19. Januar 1995 bis 24. Februar 1995 wurde der Kläger stationär im Bezirkskrankenhaus L behandelt. In der Zeit vom 19. bis 31. Januar 1995 erhielt er Krankengeld.
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