Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - vom 28. Januar 2020 wird verworfen.
Die auf den Zulassungsgrund der Divergenz gestützte Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
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