LAG Köln - Schlussurteil vom 21.03.2013
7 Sa 1456/11
Normen:
ArbZG § 4; BetrVG § 87 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 7292/11

Bezahlung von Zeiten der Arbeitsunterbrechunggesetzliche Pausen und BreakAnnahmeverzug des Arbeitgebers

LAG Köln, Schlussurteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen 7 Sa 1456/11

DRsp Nr. 2014/841

Bezahlung von Zeiten der Arbeitsunterbrechung gesetzliche Pausen und Break Annahmeverzug des Arbeitgebers

Während sich der Arbeitnehmer in einer Arbeitszeitpause nach § 4 ArbZG befindet, ist er aus Rechtsgründen nicht leistungsfähig. Deshalb kommt der Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug, solange sich der Arbeitnehmer in esetzlichen Pause befindet.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.11.2011 in Sachen 8 Ca 7292/11 teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 73,88 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.09.2011 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung gegen die Abweisung der Zahlungsanträge wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 5 % und die Beklagte 95 % zu tragen. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

Für die Klägerin wird die Revision zugelassen, für die Beklagte nicht.

Normenkette:

ArbZG § 4; BetrVG § 87 Abs. 1;

Tatbestand

3.) 4.) 3.) 4.)