LAG Köln - Urteil vom 06.04.2011
8 Sa 1386/10
Normen:
BGB § 151; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; ArbZG § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 9683/09

Bezahlung von Pausenzeiten aufgrund betrieblicher Übung; unbegründete Klage bei Abrechnung von Normallohn aufgrund gesetzwidriger Anordnungen zur Arbeitszeit

LAG Köln, Urteil vom 06.04.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 1386/10

DRsp Nr. 2011/16027

Bezahlung von Pausenzeiten aufgrund betrieblicher Übung; unbegründete Klage bei Abrechnung von Normallohn aufgrund gesetzwidriger Anordnungen zur Arbeitszeit

1. Das Entstehen eines Anspruch aus betrieblicher Übung ist insbesondere in den Fällen ausgeschlossen, in denen für den Empfänger deutlich wird, dass die erbrachte Leistung nicht als überobligatorische Leistung sondern in (vermeintlicher) Erfüllung bestehender Verpflichtungen erfolgt. 2. Gemäß § 4 ArbZG hat die Anordnung von Ruhezeiten dadurch zu erfolgen, dass die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhezeiten von mindestens 30 Minuten (bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden bis zu 9 Stunden) und 45 Minuten (bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden insgesamt) zu unterbrechen ist; wird Dienstzeit als Festlegung von Arbeitszeit einschließlich Pausen und Arbeitsbereitschaft angeordnet, entspricht diese Dienstordnung nicht den Anforderungen an eine Ruhepause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.