LAG Köln - Urteil vom 06.06.2014
4 Sa 190/14
Normen:
BetrVG § 87; BetrVG § 99;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 3394/13

Bezahlung von Arbeitszeitunterbrechungen bei FluggastkontrolleTheorie der WirksamkeitsvoraussetzungBeteiligung des Betriebsrats bei Pausen

LAG Köln, Urteil vom 06.06.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 190/14

DRsp Nr. 2014/12991

Bezahlung von Arbeitszeitunterbrechungen bei Fluggastkontrolle Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung Beteiligung des Betriebsrats bei Pausen

Wenn ein Arbeitgeber Pausen ohne die nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrats festlegt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Bezahlung der Pausen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten und der Berufung der Klägerin im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.01.2014 - 20 Ca 3394/13 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 839,97 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 213,58 € seit dem 15.01.2013, aus 480,19 € seit dem 15.05.2013 und aus 115,20 € seit dem 15.11.2013 zu zahlen. (Differenzen zu monatlich 160 Stunden für Dezember 2012, Januar 2013 bis April 2013, Juni 2013, Oktober 2013).

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.268,83 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.11.2013 zu zahlen (Stundenentgelt für Arbeitsunterbrechungen in der Zeit vom 01.07.2012 bis zum 31.10.2013).

3. 4. 5. 6.