Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten und der Berufung der Klägerin im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.01.2014 -
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 839,97 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 213,58 € seit dem 15.01.2013, aus 480,19 € seit dem 15.05.2013 und aus 115,20 € seit dem 15.11.2013 zu zahlen. (Differenzen zu monatlich 160 Stunden für Dezember 2012, Januar 2013 bis April 2013, Juni 2013, Oktober 2013).
2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.268,83 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.11.2013 zu zahlen (Stundenentgelt für Arbeitsunterbrechungen in der Zeit vom 01.07.2012 bis zum 31.10.2013).
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