LAG Düsseldorf - Urteil vom 08.10.2012
14 Sa 1227/12
Normen:
§ 4 Nr. 4 EMTV-NRW;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 16.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3068/11

Bezahlte Freistellung zur Einnahme von Mahlzeiten im Dreischichtbetrieb nach § 4 Nr. 4 EMTV-NRW persönliche Verteilzeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2012 - Aktenzeichen 14 Sa 1227/12

DRsp Nr. 2012/23578

Bezahlte Freistellung zur Einnahme von Mahlzeiten im Dreischichtbetrieb nach § 4 Nr. 4 EMTV-NRW persönliche Verteilzeit

Werden im Dreischichtbetrieb in der Geltung des EMTV-NRW unbezahlte Pausen gewährt, in denen Mahlzeiten zu sicht genommen werden können, besteht daneben kein Anspruch auf weitere bezahlte Pausen oder die Bezahlung der unbezahlten Pausen unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Wuppertal vom 16.5.2012 - 3 Ca 3068/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 4 Nr. 4 EMTV-NRW;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Vergütung von Pausenzeiten, hilfsweise um die Gewährung einer weiteren bezahlten Arbeitsfreistellung während der täglichen Arbeitszeit, weiter hilfsweise um die Lage der Verteilzeit.

Der Kläger ist seit 1988 bei der Beklagten als Maschinenarbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden nach dem Arbeitsvertrag, auf dessen Inhalt, Bl. 29 d.A. Bezug genommen wird, die jeweiligen Tarifverträge für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen sowie die einschlägigen Betriebsvereinbarungen der Beklagten Anwendung.

Der Kläger ist für den Materialtransport der im Akkord tätigen Fertigungsmitarbeiter an einem Produktionsband eingesetzt. Er selbst arbeitet im Zeitlohn in der Vergütungsgruppe EG 4.