Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Wuppertal vom 16.5.2012 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Vergütung von Pausenzeiten, hilfsweise um die Gewährung einer weiteren bezahlten Arbeitsfreistellung während der täglichen Arbeitszeit, weiter hilfsweise um die Lage der Verteilzeit.
Der Kläger ist seit 1988 bei der Beklagten als Maschinenarbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden nach dem Arbeitsvertrag, auf dessen Inhalt, Bl. 29 d.A. Bezug genommen wird, die jeweiligen Tarifverträge für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen sowie die einschlägigen Betriebsvereinbarungen der Beklagten Anwendung.
Der Kläger ist für den Materialtransport der im Akkord tätigen Fertigungsmitarbeiter an einem Produktionsband eingesetzt. Er selbst arbeitet im Zeitlohn in der Vergütungsgruppe EG 4.
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