LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.03.2011
7 Ta 276/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 115 Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 118 Abs. 1 S. 1; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; SGB X § 115 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 20.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 551/10

Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrag bei Prozessarbeitsverhältnis; fehlende Erfolgsaussicht nach Erfüllung geltend gemachter Ansprüche zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.03.2011 - Aktenzeichen 7 Ta 276/10

DRsp Nr. 2011/7657

Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrag bei Prozessarbeitsverhältnis; fehlende Erfolgsaussicht nach Erfüllung geltend gemachter Ansprüche zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife

1. Ein Prozesskostenhilfeantrag ist erst dann entscheidungsreif, wenn alle notwendigen Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt sind und dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2. Mit Rücksicht auf § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist mit Beginn eines angebotenen Prozessbeschäftigungsverhältnisses (jedenfalls) die Vorlage einer (neuen) aktuellen Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO geboten; ohne Vorlage dieser Erklärung kann keine Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages eintreten. 3. Sind zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine Ansprüche des Klägers mehr zu erfüllen (§ 362 Abs. 1 BGB und § 115 Abs. 1 SGB X), können der Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussichten mehr zugesprochen werden.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des ArbG Ludwigshafen am Rhein vom 20.10.2010 - 3 Ca 551/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 115 Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 118 Abs. 1 S. 1; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; SGB X § 115 Abs. 1;

Gründe: