I.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Versagung der Rechtsanwaltsbeiordnung im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe.
Der Kläger hat am 4.5.2006 Klage erhoben und Verurteilung der Beklagten zu
- Zahlung von 700 EUR brutto nebst Zinsen
- Auskunfterteilung über die im Februar 2006 angefallenen Spesen und Abwesenheitsgelder
- Zahlung der sich nach Auskunft ergebenden Beträge
- Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses
- Herausgabe des Sozialversicherungsnachweises
- Herausgabe der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2006
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