LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.07.2011
6 Ta 103/11
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 03.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 132/11

Bewilligungsreife der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.07.2011 - Aktenzeichen 6 Ta 103/11

DRsp Nr. 2011/14450

Bewilligungsreife der Prozesskostenhilfe

1. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung ist vom Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuches vorzunehmen; der Zeitpunkt der Bewilligungsreife ist eingetreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe gemäß § 114 Satz 1 ZPO vorliegen. 2. Hat die Partei nach ihren Angaben einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und wird mit Vorlage eines Bescheids des Jobcenters deutlich, dass keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Angaben der Partei in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bestehen, liegt insoweit Bewilligungsreife vor. 3. Die Anforderungen an die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe und Beiordnung dürfen nicht überspannt werden; hinreichend ist eine Erfolgsaussicht schon dann, wenn aufgrund vorläufiger Prüfung der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit (im Gegensatz etwa zur überwiegenden Wahrscheinlichkeit) für sich hat.