LAG München - Beschluss vom 10.06.2022
3 Ta 83/22
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; ZPO § 329 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2022, 17279
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 24.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 9736/21

Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach InstanzendeKeine Verlängerung einer Nachfrist im Bewilligungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG München, Beschluss vom 10.06.2022 - Aktenzeichen 3 Ta 83/22

DRsp Nr. 2022/11127

Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Instanzende Keine Verlängerung einer Nachfrist im Bewilligungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

Versäumt es eine Partei, bis zur Instanzbeendigung und dem Ablauf einer das Ende der Instanz hinausreichenden richterlichen Frist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig ausgefüllt vorzulegen, ist eine rückwirkende Prozesskostenhilfebewilligung grundsätzlich ausgeschlossen.

1. Nach § 114 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe für eine "beabsichtigte Rechtsverfolgung" bewilligt werden. Ausnahmsweise kann sie auch noch nach Instanzende mit Rückwirkung bewilligt werden, wenn der Antragsteller die erforderlichen Unterlagen mit Zustimmung des Gerichts erst nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens eingereicht hat. Allerdings fehlt eine gesetzliche Grundlage für diese gerichtliche Praxis. 2. Im Einzelfall kann das Gericht eine Nachfrist zur Einreichung fehlender Unterlagen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzen. Diese muss aber eingehalten werden, denn § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO schreibt dem Gericht die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Ablauf der gesetzten Nachfrist zwingend vor.

I. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 24.03.2022 - 3 Ca 9736/21 - wird zurückgewiesen.