LAG Baden-Württemberg, vom 23.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 59/14
ArbG Freiburg, vom 21.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 33/14
Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Eigenverwaltung in der InsolvenzEigenverwaltender Insolvenzschuldner als Partei kraft Amtes im Prozesskostenhilfeverfahren
BAG, Beschluss vom 22.08.2017 - Aktenzeichen 1 AZR 546/15 (A)
DRsp Nr. 2017/12923
Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Eigenverwaltung in der InsolvenzEigenverwaltender Insolvenzschuldner als Partei kraft Amtes im Prozesskostenhilfeverfahren
Orientierungssatz:Nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO erhält eine Partei kraft Amtes auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Die Vorschrift ist nach ihrem Sinn und Zweck auch auf einen Insolvenzschuldner in Eigenverwaltung anzuwenden (§§ 270 ff. InsO).
1. Nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO erhält eine Partei kraft Amtes auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Das gilt sowohl für Aktiv- (vgl. BGH 16. Juli 2009 - IX ZB 221/08 -) als auch für Passivprozesse (vgl. OLG Stuttgart 15. Februar 2012 - 7 U 197/11 -).
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