Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin werden die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.12.2010 und vom 27.12.2010, Az.: 8 Ca 2347/09, nebst dem Nichtabhilfebeschluss vom 13.01.2011 aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet.
Die Klägerin ist aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse derzeit nicht mehr in der Lage, ab dem 15.01.2011 monatliche Raten in Höhe von € 200,00 an die Landeskasse zu zahlen, wie dies das Arbeitsgericht angeordnet hat. Zwar verfügte sie bis Dezember 2010 noch über Einkünfte, die es ihr ermöglichten, monatliche Raten in der festgesetzten Höhe zu zahlen. Sie hat im Beschwerdeverfahren jedoch nachgewiesen, dass sie nunmehr wieder die Voraussetzungen für eine ratenlose Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt.
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