Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
I
Die Klägerin ist eine Veranstaltungsagentur, deren Geschäftszweck in der ganzjährigen Planung, Organisation und Durchführung musikalischer Großveranstaltungen mit 5 000 bis 65 000 Besuchern besteht.
Im Februar 2017 beantragte sie bei dem Beklagten die Bewilligung einer längeren täglichen Arbeitszeit gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG für drei Veranstaltungen im Bereich der elektronischen Musik. Eine der Veranstaltungen sollte in der Nacht zum 1. Mai 2017 in der D.halle stattfinden. Die beiden anderen Veranstaltungen waren Open-Air-Festivals im Juli und August 2017.
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