AG Neuss, vom 27.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 47 F 282/19
Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf VaterschaftsanfechtungMutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei Einräumung einer sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater im vorangegangenen Anfechtungsverfahren des biologischen Vaters
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.01.2020 - Aktenzeichen 1 WF 14/20
DRsp Nr. 2020/10615
Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf VaterschaftsanfechtungMutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei Einräumung einer sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater im vorangegangenen Anfechtungsverfahren des biologischen Vaters
1. Dem Recht auf Vaterschaftsanfechtung gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 1BGB steht nicht deshalb der Einwand unzulässiger Rechtsausübung gemäß § 242BGB entgegen, weil sich der rechtliche Vater in dem vorangegangenen Vaterschaftsanfechtungsverfahren des biologischen Vaters zu dem Kind bekannt hat.2. Der Antrag auf Vaterschaftsanfechtung gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 1BGB ist nicht deshalb mutwillig im Sinne von § 76 Abs. 1FamFG, § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2ZPO, weil der rechtliche Vater in dem vorangegangenen Vaterschaftsanfechtungsverfahren des biologischen Vaters Angaben gemacht hat, aufgrund derer das Gericht in dem Vorverfahren von einer sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater ausgegangen ist und den Anfechtungsantrag des biologischen Vaters zurückgewiesen hat.
Tenor
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