LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.03.2010
9 Ta 41/10
Normen:
ZPO § 115; ZPO § 118 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 28.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1516/09

Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bei glaubhafter Darlegung der Einkommensverhältnisse im Beschwerdeverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.03.2010 - Aktenzeichen 9 Ta 41/10

DRsp Nr. 2010/7864

Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bei glaubhafter Darlegung der Einkommensverhältnisse im Beschwerdeverfahren

Hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren glaubhaft dargelegt, dass sich aufgrund erneuter Arbeitslosigkeit seine Einkommenssituation verändert hat und weitere Belastungen bestehen, ist unter Berücksichtigung dieses neuen und im Beschwerdeverfahren zulässigen Vortrags eine Prozesskostenhilfeberechnung unter Berücksichtigung der geänderten Einkommenssituation und der weiter geltend gemachten Belastungen durchzuführen und dem Antragsteller bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.12.2009, Az. 1 Ca 1516/09 abgeändert:

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe zur Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens bewilligt. Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger vorerst keine Beiträge aus Einkommen oder Vermögen zu leisten hat.

Normenkette:

ZPO § 115; ZPO § 118 Abs. 2;

Gründe: