I. Die Klägerin erhob am 14.06.2006 unter Mithilfe der Rechtsantragsstelle Kündigungsschutzklage und stellte einen Antrag auf nachträgliche Zulassung dieser Klage. Sie begründete dies damit, dass das Kündigungsschreiben am 15.05.2006 laut Poststempel zur Post gegeben wurde, sie sich mit Kenntnis des Arbeitgebers seit dem 17.05.2006 in S befunden habe und erst am 10.06.2006 zurückgekommen sei. Deshalb habe sie erst am 10.06.2006 von der Kündigung Kenntnis nehmen können und Klage erheben können.
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