LAG Köln - Beschluss vom 04.05.2020
1 Ta 59/20
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; GewO § 109 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 09.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2406/19

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine zunächst ohne vorherige außergerichtliche Geltendmachung erhobene Zeugnisklage

LAG Köln, Beschluss vom 04.05.2020 - Aktenzeichen 1 Ta 59/20

DRsp Nr. 2020/10692

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine zunächst ohne vorherige außergerichtliche Geltendmachung erhobene Zeugnisklage

Wird im Fall einer (voreiligen) Zeugnisklage ohne vorherige außergerichtliche Geltendmachung das Zeugnis nicht zeitnah erteilt, kann für die - anschließende - weitere Rechtsverfolgung PKH zu bewilligen sein

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 09.03.2020 (5 Ca 2406/19) dahingehend abgeändert, dass der Klägerin für den Klageantrag zu 3) ab dem 10.01.2020 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H aus F zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirks niedergelassenen Rechtsanwalts gewährt wird.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; GewO § 109 Abs. 1;

Gründe

I.

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 78 Satz 1 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Klageantrag zu 3) waren ab dem 10.01.2020 gegeben. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Klageantrag die gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 a Abs. 1 ArbGG erforderliche Erfolgsaussicht.