Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 09.03.2020 (
I.
Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 78 Satz 1 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Klageantrag zu 3) waren ab dem 10.01.2020 gegeben. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Klageantrag die gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 a Abs. 1 ArbGG erforderliche Erfolgsaussicht.
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