LAG München - Beschluss vom 05.03.2012
2 Ta 375/11
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 121; ZPO § 384 Nr. 2;
Fundstellen:
NZA 2012, 942
NZA-RR 2012, 379
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 30.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 9161/10

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Zeugin im arbeitsgerichtlichen Prozess

LAG München, Beschluss vom 05.03.2012 - Aktenzeichen 2 Ta 375/11

DRsp Nr. 2012/17285

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Zeugin im arbeitsgerichtlichen Prozess

1. Die Bestimmungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht nur auf die Parteien des Rechtsstreits, sondern auch auf Zeugen anwendbar, da ein Zeuge in einem Zwischenstreit über seine Berechtigung zur Zeugnisverweigerung Partei ist.2. Die Befragung einer Zeugin zu außerehelichem Geschlechtsverkehr gereicht ihm jedenfalls dann im Sinne von § 384 Nr. 2 ZPO zur Unehre, wenn der Partner verheiratet ist.3. In einem solchen Fall ist die anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die rechtliche Schwierigkeit und die Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts geboten.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 30.9.2011 - 38 Ca 9161/10 - abgeändert.

Der Beschwerdeführerin wird für den Zwischenstreit über die Rechtmäßigkeit ihrer Zeugnisverweigerung rückwirkend zum 5.5.2011 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt F. als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet.

Eine Ratenzahlungsverpflichtung besteht derzeit nicht.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 121; ZPO § 384 Nr. 2;

Gründe: