Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 21.04.2020 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 15.04.2020 -
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe auch für den Antrag 2) aus der Klageschrift vom 23.01.2020 zu den Bedingungen des Beschlusses vom 15.04.2020 bewilligt mit Wirkung zum 11.02.2020
I. Der Kläger hatte am 23.01.2020 eine Zahlungsklage verbunden mit einer Zeugnisklage erhoben. Das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis hatte am 15.10.2019 durch arbeitnehmerseitige Kündigung geendet. Die Zahlungsansprüche waren außergerichtlich geltend gemacht worden, weitere Ansprüche nicht.
Mit Schriftsatz vom 11.02.2020 erklärte die Beklagte, dass sie die Erfüllung der im Verfahren geltend gemachten Ansprüche ablehnt und beantragte, die Klage abzuweisen.
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