LAG Hamm - Beschluss vom 16.09.2020
5 Ta 489/20
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; GewO § 109 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 15
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 15.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 48/20

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Erteilung eines qualifizierten ZeugnissesMutwilligkeit der Rechtsverfolgung ohne vorherige außergerichtliche Geltendmachung

LAG Hamm, Beschluss vom 16.09.2020 - Aktenzeichen 5 Ta 489/20

DRsp Nr. 2020/15718

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung ohne vorherige außergerichtliche Geltendmachung

Eine Klage auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses ist jedenfalls dann (nicht mehr) mutwillig, wenn der Arbeitgeber eindeutig im Verfahren erkennen lässt, dass er den Zeugnisanspruch nicht erfüllen wird.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 21.04.2020 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 15.04.2020 - 1 Ca 48/20 - wird dieser abgeändert.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe auch für den Antrag 2) aus der Klageschrift vom 23.01.2020 zu den Bedingungen des Beschlusses vom 15.04.2020 bewilligt mit Wirkung zum 11.02.2020

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; GewO § 109 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I. Der Kläger hatte am 23.01.2020 eine Zahlungsklage verbunden mit einer Zeugnisklage erhoben. Das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis hatte am 15.10.2019 durch arbeitnehmerseitige Kündigung geendet. Die Zahlungsansprüche waren außergerichtlich geltend gemacht worden, weitere Ansprüche nicht.

Mit Schriftsatz vom 11.02.2020 erklärte die Beklagte, dass sie die Erfüllung der im Verfahren geltend gemachten Ansprüche ablehnt und beantragte, die Klage abzuweisen.