LAG Köln - Beschluss vom 02.04.2015
11 Ta 374/14
Normen:
ZPO § 114 S. 1; AGG § 22; AGG § 1; AGG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 9825/13

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage nach § 15 Abs. 2 AGG

LAG Köln, Beschluss vom 02.04.2015 - Aktenzeichen 11 Ta 374/14

DRsp Nr. 2015/9587

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage nach § 15 Abs. 2 AGG

Es stellt sich zumindest nicht als unvertretbar und daher nicht als mutwillige Rechtsverfolgung dar, wenn ein Bewerber um eine Stelle sich wegen seiner russischen Herkunft benachteiligt sieht, weil sehr gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verlangt werden.

Tenor

Der Prozesskostenhilfe-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 12.09.2014 wird abgeändert. Der Klägerin wird wir für erste Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe mit Wirkung vom 23.01.2014 bewilligt.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; AGG § 22; AGG § 1; AGG § 15 Abs. 2;

Gründe

Die nach § 127 Abs. 3 ZPO statthafte und form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.

1. Die Klage hatte in der ersten Instanz hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO. Die Begründung des Arbeitsgerichts zur Zurückweisung des Prozesskostenhilfe-Antrags vom 22.01.2014 überzeugt nicht. Zu Unrecht hat es die Zurückweisung damit begründet, dass die Klage ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils vom 12.09.2014 abweisungsreif war. Es hat den Begriff der hinreichenden Erfolgsaussicht verkannt.