Der Prozesskostenhilfe-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 12.09.2014 wird abgeändert. Der Klägerin wird wir für erste Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe mit Wirkung vom 23.01.2014 bewilligt.
Die nach § 127 Abs. 3 ZPO statthafte und form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.
1. Die Klage hatte in der ersten Instanz hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO. Die Begründung des Arbeitsgerichts zur Zurückweisung des Prozesskostenhilfe-Antrags vom 22.01.2014 überzeugt nicht. Zu Unrecht hat es die Zurückweisung damit begründet, dass die Klage ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils vom 12.09.2014 abweisungsreif war. Es hat den Begriff der hinreichenden Erfolgsaussicht verkannt.
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