OLG Dresden - Beschluss vom 15.06.2018
4 W 116/18
Normen:
BGB § 611; BGB § 628 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 26.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 970/17

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung des Patienten gegen Honoraransprüche eines Zahnarztes wegen der Anfertigung und Eingliederung von Zahnersatz

OLG Dresden, Beschluss vom 15.06.2018 - Aktenzeichen 4 W 116/18

DRsp Nr. 2018/10700

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung des Patienten gegen Honoraransprüche eines Zahnarztes wegen der Anfertigung und Eingliederung von Zahnersatz

Nach Kündigung eines zahnärztlichen Verhandlungsvertrages steht dem Zahnarzt kein Vergütungsanspruch für bereits erbrachte prothetische Leistungen zu, wenn eine Neuanfertigung erforderlich und daher der gefertigte Zahnersatz unbrauchbar ist.

Ein Zahnarzt ist zur Rechnungsstellung für die Anfertigung und Eingliederung von Zahnersatz berechtigt, auch wenn noch Kontrolltermine ausstehen.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 26.01.2018 - Az 6 O 970/17 - wird der Beschluss abgeändert. Der Beklagten wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin J. R., Freital, gewährt.

Der Beschluss ergeht kostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 628 Abs. 1;

Gründe: