Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.06.2015 -
Die mit Beschluss vom 24.07.2013 bewilligte Prozesskostenhilfe wird auf den Klageerweiterungsantrag vom 05.08.2013 zu Ziffer 7. (Kündigung vom 23.07.2013), den Klageerweiterungsantrag vom 01.10.2013 zu Ziffer 8. (Kündigung vom 09.09.2013) und den Klagerweiterungsantrag vom 18.03.2014 zu Ziffer 5. (Kündigung vom 28.02.2014) erstreckt.
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