LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.07.2007
11 Ta 153/07
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 § 127 Abs. 2 Satz 2 § 571 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 25.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 606/07

Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch das Beschwerdegericht unter Berücksichtigung neuer Tatsachen und Beweismittel

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.07.2007 - Aktenzeichen 11 Ta 153/07

DRsp Nr. 2007/17877

Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch das Beschwerdegericht unter Berücksichtigung neuer Tatsachen und Beweismittel

Das Beschwerdegericht ist Tatsacheninstanz (§ 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und prüft die hinreichende Erfolgsaussicht und Hilfsbedürftigkeit selbständig nach, wobei neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt werden müssen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 § 127 Abs. 2 Satz 2 § 571 Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Mit vorliegender Klage wendete sich die Klägerin gegen eine außerordentliche Kündigung.

Im Gütetermin am 03.05.2007 beantragte der Klägerinvertreter, der Klägerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Ihm wurde nachgelassen, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse binnen 1 Woche ab dem 03.05.2007 nachzureichen. Mit Schriftsatz vom 07.05.2007 ging eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen beim Arbeitsgericht ein. Gemäß Rücksprache mit dem Arbeitsgericht reichte die Klägerin erneut eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 04.05.2007 nebst Anlagen nach.