I.
Mit vorliegender Klage wendete sich die Klägerin gegen eine außerordentliche Kündigung.
Im Gütetermin am 03.05.2007 beantragte der Klägerinvertreter, der Klägerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Ihm wurde nachgelassen, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse binnen 1 Woche ab dem 03.05.2007 nachzureichen. Mit Schriftsatz vom 07.05.2007 ging eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen beim Arbeitsgericht ein. Gemäß Rücksprache mit dem Arbeitsgericht reichte die Klägerin erneut eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 04.05.2007 nebst Anlagen nach.
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