LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 19.01.2009
1 Ta 165/08
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 09.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 814/08

Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei schlüssiger Darlegung des Anspruchs auf Überstundenvergütung - Klärungsbedürftigkeit von Einkommensangaben und vorsätzliche Falschauskunft

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.01.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 165/08

DRsp Nr. 2009/3803

Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei schlüssiger Darlegung des Anspruchs auf Überstundenvergütung - Klärungsbedürftigkeit von Einkommensangaben und vorsätzliche Falschauskunft

1. Ist die Zahlungsklage auf Überstundenvergütung mit Darlegungen zur einvernehmlichen Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden auf 42 Stunden hinreichend substantiiert, um (ohne Ausforschung) eine Beweisaufnahme durchzuführen, ist dem Kläger wegen hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe zu bewilligen. 2. Dass Angaben zweideutig sind und Formulare unvollständig ausgefüllt werden, ist normal, weshalb ergänzende Nachfragen zur Natur gerichtlicher Sachbearbeitung gehören; bei erforderlichen Nachfragen kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass etwas gezielt verschwiegen werden soll, um Vorteile davon zu haben.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 09.07.2008 aufgehoben:

Dem Kläger wird mit Wirkung ab 29. April 2008 im ersten Rechtszug für den Antrag aus der Klageschrift sowie zur Abwehr der Widerklage gem. § 121 Abs. 2 2. Alt. ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H. als Prozessbevollmächtigter beigeordnet. Eine Ratenzahlung findet nicht statt.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Gründe:

I.