Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 09.07.2008 aufgehoben:
Dem Kläger wird mit Wirkung ab 29. April 2008 im ersten Rechtszug für den Antrag aus der Klageschrift sowie zur Abwehr der Widerklage gem. § 121 Abs. 2 2. Alt. ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H. als Prozessbevollmächtigter beigeordnet. Eine Ratenzahlung findet nicht statt.
I.
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