LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 05.03.2009
5 Ta 44/09
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, 4 Ca 1648 c/08 vom 20.02.2009,

Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei Nachreichen von Unterlagen

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.03.2009 - Aktenzeichen 5 Ta 44/09

DRsp Nr. 2009/17039

Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei Nachreichen von Unterlagen

1. Trotz der zwingenden Rechtsfolge des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO hat das Arbeitsgericht verspätetet (nach Fristablauf und in der Beschwerdeinstanz) eingereichte Unterlagen zur Prozesskostenhilfe dann zugunsten der mittellosen Partei in der Abhilfeentscheidung zu berücksichtigen, wenn das Hauptsacheverfahren noch nicht abgeschlossen ist. 2. Die Frist nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist keine Ausschlussfrist und erst recht keine Notfrist; eine ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung erwächst nicht in Rechtskraft, sodass es einer bedürftigen Partei unbenommen ist, den Prozesskostenhilfeantrag unter Beifügung eines vollständig ausgefüllten Antragsformulars und lückenloser Belege im noch laufenden Hauptsacheverfahren erneut zu stellen.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 20.02.2009, Az.: 4 Ca 1648 c/08, abgeändert und der Klägerin mit Wirkung ab dem 23.02.2009 Prozesskostenhilfe für die erste Instanz ohne derzeitige Ratenzahlungsanordnung bewilligt. Die Rechtsanwaltsbeiordnung bleibt bestehen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;

Gründe:

I.