Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 20.02.2009, Az.: 4 Ca 1648 c/08, abgeändert und der Klägerin mit Wirkung ab dem 23.02.2009 Prozesskostenhilfe für die erste Instanz ohne derzeitige Ratenzahlungsanordnung bewilligt. Die Rechtsanwaltsbeiordnung bleibt bestehen.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
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