Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.02.2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) nach dem
Die Beklagte stellte bei der am 00.00.1966 geborenen Klägerin aufgrund eines Hirnanfallsleidens und eines degenerativen Wirbelsäulensyndroms sowie eines Schulter-Arm-Syndroms mit Bescheid vom 25.02.2011 einen GdB von 30 fest.
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