LSG Bayern - Urteil vom 13.01.2010
L 2 U 450/07
Normen:
RVO § 548 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2; SGG § 128 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 05.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 75/06

Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren; Anerkennung einer Thrombose nach Oberschenkelfraktur als Arbeitsunfall

LSG Bayern, Urteil vom 13.01.2010 - Aktenzeichen L 2 U 450/07

DRsp Nr. 2010/5375

Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren; Anerkennung einer Thrombose nach Oberschenkelfraktur als Arbeitsunfall

Das Gericht ist in der Würdigung der Sachverständigengutachten grundsätzlich frei. Bei der Frage, ob einem Gutachten zu folgen ist oder nicht, handelt es sich um eine Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung hinsichtlich der vorliegenden Gutachten. Liegen für das Gericht die Kriterien einer unterschiedlichen Bewertung offen, ist das Gericht nicht gehindert, die erforderliche Beweiswürdigung vorzunehmen (hier zur Feststellung von Unfallfolgen bei einer Thrombose nach Fraktur). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 5. November 2007 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 22. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2006 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVO § 548 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2; SGG § 128 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Feststellung weiterer Unfallfolgen und deren Entschädigung.