I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 5. November 2007 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 22. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2006 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Feststellung weiterer Unfallfolgen und deren Entschädigung.
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