Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 26.02.2014 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung des für die Monate Januar bis März 2013 abgerechneten Lohnes in Höhe von insgesamt 1.200,00 EUR netto in Anspruch.
Der Kläger war beim Beklagten vom 01. Dezember 2009 bis 29. März 2013 als Aushilfskurierfahrer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der vom Beklagten mit Schreiben vom 15. März 2013 ausgesprochenen Kündigung zum 29. März 2013. Der Beklagte erteilte dem Kläger für die Monate Januar bis März 2013 jeweils eine Abrechnung über den ihm zustehenden Aushilfslohn in Höhe von 400,00 EUR brutto mit einem entsprechenden Auszahlungsbetrag in Höhe von 400,00 EUR netto. Die Auszahlung des Lohnes war in der Zeit davor regelmäßig durch Barzahlung erfolgt.
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