I. Arbeitsgericht Mannheim - Kammer Heidelberg - Urteil vom 29. November 1994 - 5 Ca 146/94 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Urteil vom 13. Juni 1995 - 14 Sa 20/95 , vom - Vorinstanzaktenzeichen
Beweiswert des ärztlichen Zeugnisses nach § 3 Abs. 1 MuSchG
BAG, Urteil vom 12.03.1997 - Aktenzeichen 5 AZR 766/95
DRsp Nr. 1997/5042
Beweiswert des ärztlichen Zeugnisses nach § 3 Abs. 1MuSchG
»1. Ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1MuSchG darf nur dann ausgesprochen werden, wenn die Fortdauer der Beschäftigung Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährden würde. Es reicht aber aus, wenn die Fortdauer der Beschäftigung allein aufgrund der individuellen Verhältnisse der Frau die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährden würde.2. Die Beweislast dafür, daß die Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverbot in Wahrheit nicht vorgelegen haben, liegt beim Arbeitgeber (Bestätigung von BAG Urteil vom 31. Juli 1996 - 5 AZR 474/95 - zur Veröffentlichung vorgesehen).3. Der Arzt der Schwangeren hat zwar die Fragen des Arbeitgebers nach dem Umfang des Beschäftigungsverbots, nicht aber die Fragen nach den Gründen für den Ausspruch des Beschäftigungsverbots zu beantworten.4. Angaben über den Gesundheitszustand und über den Verlauf der Schwangerschaft gehören nicht in das nach § 3 Abs. 1MuSchG auszustellende ärztliche Zeugnis hinein. Durch einfaches Bestreiten kann der Arbeitgeber nicht erreichen, daß die Schwangere oder ihr Arzt Angaben dazu macht und sie ihren Arzt von der Schweigepflicht entbindet.«