BAG - Urteil vom 12.03.1997
5 AZR 766/95
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 ; MuSchG § 3 Abs. 1, § 11 Abs. 1 ; ZPO §§ 286, 377 Abs. 3, § 398 ;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 3 MuschG 1968
AuA 1998, 136
BAGE 85, 237
BB 1997, 1485
DB 1997, 1570
DStR 1997, 1821
FamRZ 1997, 1273
MDR 1997, 850
NZA 1997, 882
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Mannheim - Kammer Heidelberg - Urteil vom 29. November 1994 - 5 Ca 146/94 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Urteil vom 13. Juni 1995 - 14 Sa 20/95 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Beweiswert des ärztlichen Zeugnisses nach § 3 Abs. 1 MuSchG

BAG, Urteil vom 12.03.1997 - Aktenzeichen 5 AZR 766/95

DRsp Nr. 1997/5042

Beweiswert des ärztlichen Zeugnisses nach § 3 Abs. 1 MuSchG

»1. Ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG darf nur dann ausgesprochen werden, wenn die Fortdauer der Beschäftigung Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährden würde. Es reicht aber aus, wenn die Fortdauer der Beschäftigung allein aufgrund der individuellen Verhältnisse der Frau die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährden würde. 2. Die Beweislast dafür, daß die Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverbot in Wahrheit nicht vorgelegen haben, liegt beim Arbeitgeber (Bestätigung von BAG Urteil vom 31. Juli 1996 - 5 AZR 474/95 - zur Veröffentlichung vorgesehen). 3. Der Arzt der Schwangeren hat zwar die Fragen des Arbeitgebers nach dem Umfang des Beschäftigungsverbots, nicht aber die Fragen nach den Gründen für den Ausspruch des Beschäftigungsverbots zu beantworten. 4. Angaben über den Gesundheitszustand und über den Verlauf der Schwangerschaft gehören nicht in das nach § 3 Abs. 1 MuSchG auszustellende ärztliche Zeugnis hinein. Durch einfaches Bestreiten kann der Arbeitgeber nicht erreichen, daß die Schwangere oder ihr Arzt Angaben dazu macht und sie ihren Arzt von der Schweigepflicht entbindet.«

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1 ; MuSchG § 3 Abs. 1, § 11 Abs. 1 ; ZPO §§ 286, 377 Abs. 3, § 398 ;

Tatbestand: