LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 12.02.2013
1 Sa 211/12
Normen:
BGB § 162 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 02.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 261/12

Beweislastverteilung bei behaupteter Pflichtverletzung der Arbeitgeberin; unbegründete Schadensersatzklage der Arbeitnehmerin bei fehlendem Beweisangebot zur pflichtwidrigen Unterlassung rechtzeitiger Unterrichtung über anspruchsbegründende Teilnahme an Freiwilligenprogramm

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.02.2013 - Aktenzeichen 1 Sa 211/12

DRsp Nr. 2013/7422

Beweislastverteilung bei behaupteter Pflichtverletzung der Arbeitgeberin; unbegründete Schadensersatzklage der Arbeitnehmerin bei fehlendem Beweisangebot zur pflichtwidrigen Unterlassung rechtzeitiger Unterrichtung über anspruchsbegründende Teilnahme an Freiwilligenprogramm

1. Den Arbeitnehmer trifft bei Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs gegen den Arbeitgeber die primäre Darlegungslast.2. Spielen die eine Pflichtverletzung begründenden Umstände sich voll und ganz in der Sphäre des Arbeitgebers ab, trifft diesen die (sekundäre) Darlegungslast; er hat den Sachverhalt gemäß § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert, soweit es ihm möglich ist, darzulegen.3. Die Beweislast für danach noch streitigen Sachvortrag verbleibt beim Arbeitnehmer. Dieser muss sich notfalls auf die Mitarbeiter berufen, die der Arbeitgeber als die für ihn handelnden Arbeitnehmer angegeben hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 02.05.2012 - 4 Ca 261/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 162 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Abfindungsanspruch der Klägerin.

1. 2. 1. 2.