Die Parteien streiten um Arbeitsvergütung.
Der Kläger ist bei dem Beklagten seit dem 03.03.2003 als Steinmetz zu einem Stundenlohn von 11,50 Euro beschäftigt. Der Beklagte hat dieses Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 19.12.2003 zum 03.01.2004 ordentlich gekündigt. Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Beklagte bereits am 29.10.2003 das Arbeitsverhältnis dadurch gekündigt hat, dass er dem Kläger an diesem Tage im Betrieb ein Kündigungsschreiben zum 31.10.2003 persönlich überreicht hat.
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