LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.11.2004
2 Sa 500/04
Normen:
BGB § 623 ; ZPO § 286 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 11 Ca 48/04 - 21.04.2004,

Beweislast für Übergabe des Kündigungsschreibens

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.11.2004 - Aktenzeichen 2 Sa 500/04

DRsp Nr. 2005/6853

Beweislast für Übergabe des Kündigungsschreibens

Macht der Arbeitgeber geltend, er habe dem Arbeitnehmer unter Beachtung des Schriftformerfordernisses von § 623 BGB das Arbeitsverhältnis gekündigt, obliegt ihm hierfür die Darlegungs- und Beweislast, wenn der Arbeitnehmer die Übergabe eines Kündigungsschreibens an dem genannten Tag bestreitet.

Normenkette:

BGB § 623 ; ZPO § 286 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Arbeitsvergütung.

Der Kläger ist bei dem Beklagten seit dem 03.03.2003 als Steinmetz zu einem Stundenlohn von 11,50 Euro beschäftigt. Der Beklagte hat dieses Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 19.12.2003 zum 03.01.2004 ordentlich gekündigt. Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Beklagte bereits am 29.10.2003 das Arbeitsverhältnis dadurch gekündigt hat, dass er dem Kläger an diesem Tage im Betrieb ein Kündigungsschreiben zum 31.10.2003 persönlich überreicht hat.