AP KSchG 1969 _ 1 verhaltensbedingte K_ndigung Nr. 79
ArbRB 2022, 134
AuR 2022, 236
BAGE 177, 25
BB 2022, 627
EzA-SD 2022, 3
MDR 2022, 649
NJW 2022, 1331
NZA 2022, 407
ZIP 2022, 920
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 10.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 22/20
ArbG Hamburg, vom 12.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 295/19
Beweislast des Arbeitgebers für den Grund einer verhaltensbedingten KündigungSekundäre Darlegungslast des Arbeitnehmers zur Entkräftung des arbeitgeberseitigen SachvortragsAnforderungen an das substantiierte Bestreiten negativer Tatsachen durch den ArbeitnehmerGerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses
BAG, Urteil vom 16.12.2021 - Aktenzeichen 2 AZR 356/21
DRsp Nr. 2022/3963
Beweislast des Arbeitgebers für den Grund einer verhaltensbedingten KündigungSekundäre Darlegungslast des Arbeitnehmers zur Entkräftung des arbeitgeberseitigen SachvortragsAnforderungen an das substantiierte Bestreiten negativer Tatsachen durch den ArbeitnehmerGerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Der Arbeitgeber trägt auch dann die Beweislast für den von ihm behaupteten Kündigungs- bzw. Auflösungsgrund, wenn das betreffende Verhalten des Arbeitnehmers den Tatbestand der üblen Nachrede iSv. § 186StGB erfüllen würde.Orientierungssätze:1. An dem Grundsatz, dass den Arbeitgeber die Beweislast für den von ihm behaupteten Kündigungs- bzw. Auflösungsgrund trifft, ändert es nichts, dass das betreffende Verhalten des Arbeitnehmers den Tatbestand der üblen Nachrede iSv. § 186StGB erfüllen könnte (Rn. 30).
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