LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.06.2014
10 Sa 1622/12
Normen:
VTV-Bau § 1; ZPO § 383;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 11.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 473/11

Beweislast bei Inanspruchnahme eines Gewerbetreibenden zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.06.2014 - Aktenzeichen 10 Sa 1622/12

DRsp Nr. 2015/2312

Beweislast bei Inanspruchnahme eines Gewerbetreibenden zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft

Ob das Bestreiten des Arbeitgebers ausreicht, wenn er vorträgt, dass bestimmte Arbeiten "ohne baulichen Zusammenhang" erfolgt seien, ist eine Frage des Einzelfalls. Macht ein Zeuge berechtigterweise von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 ZPO Gebrauch, so darf das Gericht hieraus keine negativen Schlüsse zulasten derjenigen Partei ziehen, zu der der Zeuge in einer Nähebeziehung steht. Streiten die Parteien darüber, ob die Arbeitnehmer überwiegend eine bauliche Tätigkeit verrichtet haben, so folgt daraus, dass für die von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machenden Arbeitnehmer unterstellt werden muss, sie hätten zu einhundert Prozent nichtbauliche Arbeiten erbracht.

Lässt sich aufgrund der Zeugnisverweigerung eines Zeugen auf Grund eines Näheverhältnisses zu einem auf Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft in Anspruch genommenen Gewerbetreibenden nicht beweisen, dass der Arbeitnehmer überwiegend eine bauliche Tätigkeit verrichtet hat, so ist der von den Sozialkassen zu führende Beweis nicht geführt und daher davon auszugehen, die Arbeitnehmer hätten zu 100% nichtbauliche Arbeiten erbracht.