LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.07.2009
2 Sa 39/08
Normen:
ZPO § 286; ZPO § 288 Abs. 1; ZPO § 290; BGB § 276; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; AO § 149; AO § 150; AO § 370 Abs. 1; UStG § 1; UStG § 4; UStG § 6a; UStG § 12; UStG § 13; UStG § 18; UStDV § 17a; UStDV § 17c;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 18.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 10093/07

Beweiskraft eines im Rahmen strafprozessualer Absprache abgegebenen Teilgeständnisses zum Nachweis einer vorsätzlichen Umsatzsteuerhinterziehung im arbeitsgerichtlichen Schadensersatzprozess

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.07.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 39/08

DRsp Nr. 2009/20626

Beweiskraft eines im Rahmen strafprozessualer Absprache abgegebenen Teilgeständnisses zum Nachweis einer vorsätzlichen Umsatzsteuerhinterziehung im arbeitsgerichtlichen Schadensersatzprozess

1. Der Beweiswert eines außergerichtlichen Geständnisses hängt davon ab, ob und in welchem Maß der Gestehende sich der Tragweite seiner Erklärung bewusst war und ob er (außergerichtlich) ein detailliertes und umfassendes Geständnis abgelegt oder ihm vorgeworfene Straftaten ohne Substanz nur formelhaft zugestanden hat; bedeutsam ist auch die Prozesssituation, in der der Gestehende das Geständnis abgegeben hat.