LAG Düsseldorf - Beschluss vom 17.09.2001
7 Ta 213/01
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 2002, 77
MDR 2001, 1441
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 28.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1574/00

Beweisgebühr

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 17.09.2001 - Aktenzeichen 7 Ta 213/01

DRsp Nr. 2003/4677

Beweisgebühr

»Wird nach durchgeführter Kammerverhandlung ein Beschluss verkündet, dass zu einem neuen Termin bestimmte Zeugen geladen werden sollen, läßt dies mangels weiterer Anhaltspunkte nicht auf eine Beweisgebühr auslösende Beweisanordnung schließen. ( Abgrenzung zu dem Beschluss vom 29.06.1995 - 7 Ta 141/95 - LAGE § 31 BRAGO Nr. 20 = JurBüro 1996, 25 KostRsp BRAGO § 31 Ziff. 3 Nr. 192).«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 11 Abs. 1 RPflG, 19 Abs. 2 S. 3 BRAGO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO; 577 Abs. 2 ZPO) ist erfolglos. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO erhält der Rechtsanwalt eine Beweisgebühr (u.a.) für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren.

Das Beweisaufnahmeverfahren beginnt in dem Zeitpunkt, in dem das Gericht zum ersten Mal seine Beweiserhebungsabsicht kund tut; sog. Beweisanordnung (vgl. Gerold/Schmidt-von Eicken, BRAGO, 14. Aufl., § 31 Rdn. 97). Steht der Zeugenbeweis in Rede, so liegt, wenn die Beweisaufnahme, wie hier, ein besonderes Verfahren erfordert (§ 356 ZPO), die Kundgabe der Beweiserhebungsabsicht in dem Erlass des in diesem Fall erforderlichen Beweisbeschlusses (vgl. a.a.O., Rdn. 90). Mit dem Erlass des Beweisbeschlusses entsteht die Beweisgebühr. Darauf, ob der Beschluss zur Durchführung gelangt, kommt es nicht an (vgl. a.a.O. Rdn. 98).