LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.02.2015
5 Sa 480/14
Normen:
BGB § 252 S. 1; BGB § 252 S. 2; BGB § 389; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 22.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1443/13

Beweiserleichterung bei Geltendmachung entgangenen GewinnsHöhe des Schadensersatzanspruchs der Arbeitgeberin bei kostenloser Lieferung eines markgängigen Felgensatzes durch den VerkaufsleiterAnforderungen an Darstellung und Umfang eines schlüssigen Sachvortrags

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 480/14

DRsp Nr. 2015/6956

Beweiserleichterung bei Geltendmachung entgangenen Gewinns Höhe des Schadensersatzanspruchs der Arbeitgeberin bei kostenloser Lieferung eines markgängigen Felgensatzes durch den Verkaufsleiter Anforderungen an Darstellung und Umfang eines schlüssigen Sachvortrags

1. Bei der Feststellung eines entgangenen Gewinns kommen der zum Schadenersatz Berechtigten die Darlegungs- und Beweiserleichterungen gemäß § 252 Satz 2 BGB zu Gute; nach dieser Vorschrift gilt als entgangen der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. 2. § 252 Satz 2 BGB bietet der Geschädigten zwei Möglichkeiten der Schadensberechnung, nämlich zum einen die abstrakte Methode, die von den im handelsüblichen Geschäftsverkehr im Einzelfall zu erzielenden Gewinnen ausgeht, und zum anderen die konkrete Methode, bei der die Geschädigte nachweist, dass sie durch die schädigende Handlung an der Durchführung bestimmter Geschäfte gehindert worden ist und dass ihr wegen der Nichtdurchführbarkeit dieser Geschäfte Gewinn entgangen ist. 3. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr entspricht es dem "gewöhnlichen Lauf der Dinge", dass marktgängige Waren jederzeit zum Marktpreis abgesetzt werden können.