LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.09.2007
11 Sa 354/07
Normen:
BGB § 242 § 611 Abs. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 4 ; TV (Standortsicherung) § 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 05.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 14/07

Beweiserhebung zur Betriebsratsanhörung nach zulässigem Bestreiten mit Nichtwissen - kein Auskunftsanspruch zum Umfang vorgeleisteter Stunden nach Standortsicherungsvertrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.09.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 354/07

DRsp Nr. 2008/4345

Beweiserhebung zur Betriebsratsanhörung nach zulässigem Bestreiten mit Nichtwissen - kein Auskunftsanspruch zum Umfang vorgeleisteter Stunden nach Standortsicherungsvertrag

1. Beschränkt sich die Arbeitnehmerin nicht lediglich darauf, pauschal die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung ohne jede Begründung zu bestreiten, sondern legt sie dar, in welchen Punkten sie die tatsächlichen Erklärungen der Arbeitgeberin über die Betriebsratsanhörung für falsch hält, darf sie deren tatsächliche Erklärungen mit Nichtwissen bestreiten, soweit es um Tatsachen außerhalb ihrer eigenen Wahrnehmung geht.2. Ein Auskunftsanspruch ist nur begründet, wenn die Auskunft zur Durchsetzung eines bestehenden Hauptanspruches erforderlich ist.3. § 6 des Zukunfts,- Beschäftigungssicherungs- und Standortsicherungs-Tarifvertrages vom 11.04.2005 steht einem Hauptanspruch der Arbeitnehmerin auf Abgeltung vorgeleisteter Stunden entgegen.

Normenkette:

BGB § 242 § 611 Abs. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 4 ; TV (Standortsicherung) § 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung sowie einen Auskunftsanspruch der Klägerin über geleistete Arbeitsstunden.