LAG Niedersachsen - Urteil vom 20.06.2022
12 Sa 434/21
Normen:
BGB § 623; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 4; AGG § 7 Abs. 3; AGG § 12 Abs. 3; BetrVG § 102 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 16
EzA-SD 2023, 4
LAGE BGB 2002 _ 626 Nr. 141
LAGE ZPO 2002 _ 367 Nr. 1 (LS)
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 14.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 333/20

Beweisaufnahme mit oder ohne ParteienWichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBVerdachtskündigung bei Vorliegen eines wichtigen GrundesBeweisvereitelung durch prozesswidriges Verhalten eines Prozessbevollmächtigten

LAG Niedersachsen, Urteil vom 20.06.2022 - Aktenzeichen 12 Sa 434/21

DRsp Nr. 2022/14447

Beweisaufnahme mit oder ohne Parteien Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Verdachtskündigung bei Vorliegen eines "wichtigen Grundes" Beweisvereitelung durch prozesswidriges Verhalten eines Prozessbevollmächtigten

1. Fortgesetzte sexuelle Belästigungen einer bzw. mehrerer Praktikantinnen können die fristlose Kündigung eines langjährig beschäftigten Arbeitnehmers auch dann rechtfertigen, wenn eine einschlägige Abmahnung nicht vorausgegangen ist. 2. Das Gewicht der entsprechenden Pflichtverletzung wird dadurch erheblich erhöht, dass der Belästiger durch Hinweise auf seine bessere Verankerung im Betrieb und seine Kompetenz, das Zeugnis der Praktikantinnen zu schreiben, die Duldung der von ihm ausgehenden Übergriffe zu erzwingen versucht. 3. Wenn ein Prozessbevollmächtigter einen vom Gericht auf seinen Antrag hin geladene Zeugen eigenmächtig nach Hause schickt, obwohl das Gericht gerade noch über einen Ablehnungsantrag berät und den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht aufgehoben hat, kann dies als eine seiner Partei zuzurechnende Beweisvereitelung gewertet werden. 4. Zu den Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Lage der Akten (§ 251a ZPO) und die Durchführung einer Beweisaufnahme trotz Ausbleibens der Partei (§ 367 ZPO).