LAG Köln - Urteil vom 14.08.2009
10 Sa 84/09
Normen:
KSchG § 4 S. 1; KSchG § 7; BGB § 130 Abs. 1; ZPO § 286; ZPO § 373;
Fundstellen:
AuA 2010, 732
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 7181/07

Beweis des Zugangs eines Einwurf-Einschreibens durch Belege und Zeugenaussage der Postzustellerin; Versäumung der Klagefrist bei verspäteter Klageerhebung

LAG Köln, Urteil vom 14.08.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 84/09

DRsp Nr. 2010/2415

Beweis des Zugangs eines Einwurf-Einschreibens durch Belege und Zeugenaussage der Postzustellerin; Versäumung der Klagefrist bei verspäteter Klageerhebung

Für den Beweis des Zugangs einer Kündigung durch Einwurf-Einschreiben ist im Einzelfall neben der Indizwirkung der bei dem Einwurf-Einschreiben gefertigten Einlieferungs- und Auslieferungsbelege eine schlüssige und detailreiche Aussage der Postzustellerin zu berücksichtigen; auch wenn sich die Zustellerin an den konkreten Zustellungsvorgang nicht erinnern kann, können nachvollziehbare Erläuterungen zur üblichen Vorgehensweise bei der Zustellung von Einwurf-Einschreiben auf eine erhöhte Aussagekraft und Indizwirkung des unterzeichneten Auslieferungsbeleges schließen lassen.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.07.2008 - 16 Ca 7181/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 4 S. 1; KSchG § 7; BGB § 130 Abs. 1; ZPO § 286; ZPO § 373;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von betriebsbedingten Kündigungen des Arbeitsverhältnisses der Klägerin.