BAG - Urteil vom 17.02.1993
4 AZR 196/92
Normen:
MTA (Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit -MTA -) § 23 a, Anlage 1 Teil I VerGr. I b , II;
Fundstellen:
BAGE 72, 247
BB 1993, 1224 (Ls)
MDR 1993, 991
NZA 1994, 672
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 06.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 781/91
ArbG Bonn, vom 25.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1315/91

Bewährungsaufstieg und Beihilfebetrug

BAG, Urteil vom 17.02.1993 - Aktenzeichen 4 AZR 196/92

DRsp Nr. 1993/3351

Bewährungsaufstieg und Beihilfebetrug

»1. Bei der Prüfung der Bewährung i. S.v. § 23 a MTA sind neben den Anforderungen, die sich aus der arbeitsvertraglichen Hauptpflicht zur Arbeitsleistung ergeben, nur solche Nebenpflichten zu berücksichtigen, die mit der Erfüllung dieser Hauptpflicht in unlösbarem Zusammenhang stehen. 2. Reicht ein bei der Bundesanstalt für Arbeit beschäftigter Berufsberater für Abiturienten und Hochschüler in betrügerischer Absicht Kostenbelege mehrfach zur Beihilfe ein, so zerstört er damit das für diese Tätigkeit unverzichtbare Vertrauensverhältnis zu seiner Arbeitgeberin. Damit steht dieses Fehlverhalten einem Bewährungsaufstieg nach § 23 a MTA entgegen. 3. Für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Bewährung nach § 23 a MTA ist im Streitfall der Angestellte darlegungs- und beweispflichtig. Macht der Arbeitgeber geltend, daß der Bewährung ausnahmsweise eine Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten entgegenstehe, so trägt er für die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Pflichtverletzung die Beweislast.«

Normenkette:

MTA (Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit -MTA -) § 23 a, Anlage 1 Teil I VerGr. I b , II;

Tatbestand: