Anlage 1 a zum BAT/VKA (Angestellte in technischen Berufen - i.d.F. vom 24. April 1991) VergGr. II Fallgr. 1 b, VergGr. III Fallgr. 1, 1 b, 1 c, VergGr. IV a Fallgr. 1, VergGr. IV b Fallgr. 1, VergGr. V b Fallgr. 1; BAT/VKA § 23b; BGB § 242 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 23b BAT
BB 1998, 224
NZA 1998, 557
NZA-RR 1998, 231
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Hanau - Urteil vom 07. Dezember 1994 - 1 Ca 696/93 -,
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 28. November 1995 - 9 Sa 297/95 ,
Bewährungsaufstieg: Technischer Angestellter
BAG, Urteil vom 08.10.1997 - Aktenzeichen 4 AZR 167/96
DRsp Nr. 1998/1800
Bewährungsaufstieg: Technischer Angestellter
»1. Es bleibt offen, ob die Rechtsprechung des Zehnten Senats (Urteile vom 28. Mai 1997 und vom 11. Juni 1997 - 10 AZR 383/95 - n.v., - 10 AZR 724/95 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen), nach der der Arbeitgeber darzulegen hat, warum und inwieweit die bisherige Bewertung der einzelnen Tätigkeiten fehlerhaft war, wenn er eine Eingruppierung korrigieren will (korrigierende Rückgruppierung), auf den Bewährungsaufstieg übertragen werden kann, wenn der Arbeitgeber die Richtigkeit der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe leugnet, aus der der Arbeitnehmer im Wege der Bewährung in die nächsthöhere Vergütungsgruppe aufsteigen will.2. Es widerspricht in aller Regel nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben, § 242BGB, wenn sich der Arbeitgeber aus Anlaß der möglichen Teilnahme eines Angestellten am Bewährungsaufstieg darauf beruft, die bisherige Bewertung der Tätigkeit des Angestellten sei unzutreffend, er erfülle die Voraussetzungen der Ausgangsvergütungsgruppe nicht.Etwas anderes kann dann gelten, wenn dem Arbeitnehmer mehrfach bestätigt wird, er sei zutreffend originär in eine bestimmte Vergütungsgruppe eingruppiert und dies erst im Zuge der Einführung eines Bewährungsaufstiegs geleugnet wird.«
Normenkette:
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